Wachstumschancengesetz

Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovationen sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz)

- Vereinfachung des Steuersystems und Entlastung von Bürokratie –

Ein gewaltiger Name für ein Gesetz, das 44 Artikel und eine Vielzahl von Paragrafen umfassen wird und mit dem die Bundesregierung Maßnahmen plant, um die Wachstumschancen der Wirtschaft zu erhöhen, Investitionen und Innovationen in neue Technologien ermöglichen und die Wettbewerbsfähigkeit des Standorts Deutschland stärken will. Zudem werden zahlreiche Schritte auf den Weg gebracht, um das Steuersystem an zentralen Stellen zu vereinfachen und durch Anhebung von Schwellenwerten und Pauschalen vor allem kleine Betriebe von Bürokratie zu entlasten. Doch bis das Gesetz am 01.01.2024 seine Gültigkeit erlangt, muss es noch im Bundestag beraten und anschließend sowohl vom Bundestag als auch vom Bundesrat beschlossen werden.

Besondere, ins Auge fallende Änderungen und Maßnahmen des Wachstumschancengesetzes stellen sich wie folgt dar:

Einführung einer Investitionsprämie für wirtschaftliche Unternehmungen in Richtung Klimaschutz

Diese Investitionsprämie soll zu einer Steigerung der Energieeffizienz des Unternehmens führen. Insgesamt 200 Millionen Euro will die Bundesregierung für solche Investitionen zur Verfügung stellen, wobei die Einzelförderung den Betrag von 30 Millionen pro Unternehmen und Investitionsvorhaben nicht übersteigen darf. Da eine Förderung erst am Tag nach der Gesetzesverkündung in Kraft treten kann, ist es ratsam, die Umsetzung einer solchen Maßnahme bis dahin hinauszuzögern.

Geringwertige Wirtschaftsgüter

Die bisherige Grenze für das Vorliegen von geringwertigen Wirtschaftsgütern soll von 800,00 Euro auf 1.000,00 Euro angehoben werden. Der absolute Betrag, der bei der Bildung eines Sammelpostens gebildet werden kann, soll sich von 1.000,00 Euro auf 5.000,00 Euro erhöhen und damit einhergehen soll eine Reduzierung der Auflösungsdauer von fünf auf drei Jahre erfolgen. Das Inkrafttreten dieser Neuregelung beginnt mit Ablauf des Jahres 2023. Daher auch hier der Rat, Investitionen von über 1.000,00 Euro auf das Jahr 2024 zu verschieben.

Sonderabschreibung gem. § 7g Abs. 5 EStG

Mit dieser Sonderabschreibung ist eine steuerliche Maßnahme verbunden, die Unternehmen dazu ermutigen soll, in bestimmte Wirtschaftsgüter zu investieren. Sie bietet eine zusätzliche steuerliche Abschreibungsmöglichkeit, die über die reguläre lineare oder degressive Abschreibung hinausgeht. Aktuell beträgt die Höhe der Sonderabschreibung 20% der Anschaffungs- oder Herstellungskosten des begünstigten Wirtschaftsguts. Dieser Betrag soll auf 50% angehoben werden. Auch hier ist es ratsam, eine mögliche Anschaffung auf 2024 zu verschieben, um so in den Genuss der erhöhten Sonderabschreibung zu kommen.

Steuerfreiheit von geringen Einnahmen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

Wer weniger als 1.000,00 Euro Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung im Veranlagungszeitraum erzielt, braucht diesen Betrag nicht zu versteuern. Sollten jedoch die mit ihnen in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Ausgaben die Einnahmen übersteigen, können die Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung weiterhin steuerpflichtig bleiben.

Betriebsausgaben und Geschenkeaufwendungen

Geschenke an Geschäftspartner oder Kunden dürfen bisher einen Wert von 35 Euro pro Person und Jahr nicht überschreiten, um diese Kosten als Betriebsausgabe absetzen zu können. Mit dem Veranlagungszeitraum 2024 soll der Betrag von 35,00 Euro zum Ausgleich der gestiegenen Kosten auf 50,00 Euro angehoben werden.

Wir stehen Ihnen zur Seite: Rat und Tat

Aufgrund der Komplexität des Gesetzes ist es sinnvoll und angebracht, die fachliche Kompetenz eines Steuerberaters in Anspruch zu nehmen, um von den vorgesehenen Steuervorteilen auch profitieren zu können. Sprechen Sie mich an oder setzen Sie sich mit mir in Verbindung.

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