Verlängerung der Förderung dienstlicher Elektro- und Hybridfahrzeuge

Mit dem Jahressteuergesetz 2018 wurde zunächst befristet vom 01.01.2019 bis zum 31.12.2021 die Halbierung der Bemessungsgrundlage bei der Dienstwagenbesteuerung für Elektro- und Hybridfahrzeuge eingeführt. Diese Regelung findet jedoch lediglich auf einkommensteuerrechtliche Zwecke Anwendung.

Nun soll diese Begünstigung bis zum 31.12.2030 stufenweise mit steigenden Anforderungen an die Mindestreichweite verlängert werden. Die Verlängerung betrifft ausschließlich die Nutzung der elektrischen Antriebsmaschinen.

Ab dem 01.01.2022 bis zum 31.12.2024 gilt eine Mindestreichweite von 60 km. Ab 2025 soll eine Reichweite von mindestens 80 km festgesetzt werden (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 Nr. 3 bzw. S. 3 Nr. 3 EStG-E).

Für Fahrzeuge, die diese Vorgaben nicht erfüllen, soll laut Gesetzesbegründung die bisherige Regelung zur Minderung der Bemessungsgrundlage in Abhängigkeit der Batterie für das Jahr 2022 fortgelten.

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