Umsatzsteuerfreiheit von Leistungen zwischen Personenzusammenschlüssen und ihren Mitgliedern
Die Finanzverwaltung konkretisiert mit dem Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen vom 19.07.2022 III C 3 – S 7189/20/10001 :001 ihre Auffassung zum neu gefassten § 4 Nr. 29 UStG.
Gemäß § 4 Nr. 29 UStG sind sonstige Leistungen von im Inland ansässigen, selbstständigen Personenzusammenschlüssen an ihre im Inland ansässigen Mitglieder für unmittelbare Zwecke ihrer dem Gemeinwohl dienenden nicht steuerbaren oder ihrer nach § 4 Nr. 11b, 14 bis 18, 20 bis 25 oder 27 steuerfreien Umsätze von der Umsatzsteuer befreit.
Begünstigte Zusammenschlüsse
Um die Steuerfreiheit in Anspruch nehmen zu können muss es sich um Zusammenschlüsse von mindestens zwei im Inland ansässigen Steuerpflichtigen handeln, die Unternehmer in Sinne von § 2 UStG sind. Auf die Rechtsform des Personenzusammenschlusses kommt es nicht an. So können sich neben Personen- und Kapitalgesellschaften auch Genossenschaften oder Vereine entsprechend zusammenfinden.
Begünstigte Leistungen des Personenzusammenschlusses
Für die Inanspruchnahme der Umsatzsteuerbefreiung ist Voraussetzung, dass der Zusammenschluss seine Leistungen an ein oder mehrere Mitglieder erbringt. Leistungen an Nichtmitglieder (Dritte) werden daher nicht von § 4 Nr. 29 UStG erfasst und unterliegen beim Personenzusammenschluss der Umsatzsteuer, soweit keine andere Steuerbefreiungsvorschrift greift.
Begünstigte Tätigkeiten der Mitglieder des Personenzusammenschlusses
Bei dem die Leistung empfangenen Mitglied muss es sich um eine Person handeln, deren Tätigkeit dem Gemeinwohl dienen und es sich damit um nicht steuerbare (nicht unternehmerische Tätigkeiten der Kommunen, der Länder und des Bundes sowie der Religionsgemeinschafen, insbesondere die Erfüllung des Verkündigungsauftrages) oder steuerfreie Leistungen gemäß § 4 Nr. 11b, 14 bis 18, 20 bis 25 oder 27 UStG handelt.
Unmittelbarkeit
Die von einem Personenzusammenschluss im Sinne von § 4 Nr. 29 UStG an das jeweilige Mitglied erbrachte sonstige Leistung muss wiederum vom Mitglied zur Ausführung von begünstigten Zwecken unmittelbar verwendet werden. Das BMF-Schreiben führte Beispiele auf, wo dies erfüllt ist, wie etwa, wenn eine ärztliche Praxis- und Apparategemeinschaften medizinische Einrichtungen, Apparate und Geräte zentral beschafft und ihren Mitgliedern diese zur Verfügung stellt oder diese Laboruntersuchungen, Röntgenuntersuchungen und andere medizinisch-technische Leistungen für ihre Mitglieder erbringt.
Leistungen, die lediglich mittelbar der Ausführung von nicht steuerbaren oder steuerfreien Umsätzen der Mitglieder dienen, oder von den Mitgliedern für solche bezogen werden, z.B. allgemeine Verwaltungsleistungen (Buchführung, Supportunterstützung, Rechnungs- und Rezeptprüfung, Raumüberlassung), fallen nicht unter die Befreiungsvorschrift des § 4 Nr. 29 UStG.
Wettbewerbsverzerrung
Die Befreiungsvorschrift des § 4 Nr. 29 UStG kommt nicht zur Anwendung, wenn durch den Personenzusammenschluss anderen Marktteilnehmern ein Wettbewerbsnachteil entsteht. Dies kann beispielsweise sein, wenn der Personenzusammenschluss die gleichen Leisungen in erheblichen Umfang entgeltlich an Nichtmitglieder am Markt erbringt oder bei dem Zusammenschluss allein die Optimierung der umsatzsteuerlichen Vorbelastungen im Vordergrund steht.
Genaue Kostenerstattung
Die Umsatzsteuerbefreiung setzt voraus, dass es sich bei den vereinbarten und entrichteten Entgelten lediglich um einen reinen Kostenersatz handelt. Die Höhe der zu erstattenden Kosten ist dabei auf die Mitglieder verursachungsgerecht umzulegen, wobei verschiedene Methoden zulässig sind (Kostenzurechnungsmethode; Aufteilung nach der Anzahl der Mitlieder oder deren Beteiligungshöhe). Werden Überschüsse erzielt, sind diese für den Personenzusammenschluss nur unschädlich, wenn die Überschüsse dazu bestimmt sind, der Finanzierung zukünftiger Investitionen zu dienen.
Fazit
Mit dem vorliegenden Schreiben gibt die Finanzverwaltung umfassende Hilfestellung, wie der neu gefasste § 4 Nr. 29 UStG anzuwenden ist. Damit werden bestehende Unsicherheiten beseitigt, was zu begrüßen ist.
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