Trikotwerbung und Vorsteuerabzug
Schafft ein Unternehmer Sportbekleidung mit einem Aufdruck seines Firmenlogos an und stellt er diese unentgeltlich einem Sportverein zur Verfügung, kann die Vorsteuerbeträge aus den Anschaffungskosten steuermindernd geltend machen, wenn der Nutzen für das Unternehmen erkennbar ist.
Das Niedersächsische Finanzgericht hat am 3. Januar 2022, 11 K 200/20 entschieden, dass ein Unternehmer, den Vorsteuerabzug aus der Beschaffung von Sportbekleidung, welche mit seinem Firmenlogo versehen ist, geltend machen kann, wenn er diese unentgeltlich an einem Sportverein zur Verfügung stellt.
Da die Trikots während des Spiels zum Einsatz kommen, erbringt der Sportverein eine sonstige Leistung (Werbung gegen Entgelt). Dies gilt auch für Sportbekleidungen von Jugendmannschaften, die in der Regel nicht vor Publikum spielen.
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