Soloselbständige aufgepasst! Die Rückforderung von Soforthilfen in 2020 ist rechtswidrig

Für viele Soloselbständige war im Jahr 2020 der Rettungsanker für das wirtschaftliche Überleben die Soforthilfen des Landes Nordrhein-Westfalen in Höhe von 9.000 Euro. Später ermittelte das Land Nordrhein-Westfalen, ob beim Empfänger der Zuwendung tatsächlich ein Liquiditätsengpass vorlag und somit die Auszahlung berechtigt war. Wenn das Land Nordrhein-Westfalen im Rahmen dieser Ermittlungen zu dem Ergebnis kann, dass im fraglichen Pandemiezeitraum beim betroffenen Soloselbständigen kein Liquiditätsengpass vorlag, wurde durch ein Schussbescheid die Soforthilfen entsprechend niedriger festgesetzt, mit der Folge, dass der vermeintliche Mehrbetrag an die Landeskasse zurückzahlen war.

Das Verwaltungsgericht Köln gab jetzt Soloselbständigen Recht, die gegen diese Vorgehensweise des Landes Nordrhein-Westfalen Klage erhoben hatten. Zur Begründung führte das Gericht aus, das in den ursprünglichen Bewilligungsbescheiden nicht klar erkennbar war, dass diese unter dem Vorbehalt einer späteren endgültigen Entscheidung standen und damit nur vorläufig ergangen waren. Gleichzeitig sind die Schlussbescheide des Landes Nordrhein-Westfalen auch rechtswidrig, da darin für die Berechnung der Soforthilfen allein auf den Liquiditätsengpass der Soloselbständigen abstellt wird, der ursprüngliche Bewilligungsbescheid aber eine Verwendung der Hilfe auch zur Kompensation von Umsatzausfällen erlaubte.

Das Land Nordrhein-Westfalen kann gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln noch Berufung beim Oberwaltungsgericht Münster einlegen, was wahrscheinlich geschehen wird.

Soloselbständige sollten daher an das Land Nordrhein-Westfalen den geforderten Rückzahlungsbetrag aus den Soforthilfen nicht begleichen, sondern gegen die Rückforderungsbescheide Einspruch einlegen und Ruhen des Verfahrens beantragen, bis eine Entscheidung des Oberwaltungsgerichtes Münster vorliegt.

 

 

Zurück

// Immer auf dem neusten Stand

Newsletteranmeldung

 

Bitte addieren Sie 2 und 9.
Copyright 2024 Audit Tax Consulting | DESIGN & SEO by 2P&M Werbeagentur
Einstellungen gespeichert
Datenschutzeinstellungen
You are using an outdated browser. The website may not be displayed correctly. Close