Nullsteuersatz für PV-Anlagen

Eine Photovoltaikanlagen zu kaufen und betreiben wird ab Anfang 2023 leichter. Grund dafür ist die Umsetzung einer bereits früher vorgelegten Regelung vom Bundesministerium für Finanzen (BMF). Als Folge dessen entfällt eine Reihe von steuerlichen Hürden.

 

Denn damit unterliegen Photovoltaikanlagen und dazugehörige Speicherbatterien ab dem 01.01.2023 dem Nullsteuersatz, wenn diese auf einem Wohngebäude, Privatwohnungen oder öffentlichen Gebäuden oder in der unmittelbaren Nähe davon installiert wird. Die Regelung gilt auch für Nachrüstungen an bereits bestehenden PV-Anlagen.

 

Der Nullsteuersatz gilt nicht rückwirkend, dass bedeutet alle PV-Anlagen die vor dem 01.01.2023 geliefert wurden sind nicht nachträglich steuerfrei.

 

Die Voraussetzungen für die Anwendung des Nullsteuersatzes bei der Lieferung von So-larmodulen gelten als erfüllt, wenn die installierte Bruttoleistung der Photovoltaikanlage

laut MaStR nicht mehr als 30 kW (peak) beträgt. Die Regelung stellt

eine Vereinfachung für die Prüfung der Gebäudeart dar; so sind beispielsweise auch Pho-

tovoltaikanlagen mit einer Leistung bis 30 kw (peak) erfasst, wenn sie sich auf einem Büro- oder Werkstattgebäude befinden.

 

Allerdings unterliegen alle Nebenleistungen wie die Anmeldung in das Marktstammdatenregister, die Bereitstellung der Software, die Montage der Solarmodule, die Kabelinstallation, die Lieferung und der Anschluss des Wechselrichters oder Zweirichtungszählers, Lieferung von Schrauben, Kabeln und Befestigungsmaterial sowie die Erneuerung des Zählerschranks, dem Nullsteuersatz. Nebenleistungen teilen das Schicksal der Hauptleistung.

 

Ein Nullsteuersatz unterscheidet sich von der Steuerbefreiung einer Leistung dadurch, dass bei dem Unternehmen, welches die Leistung erbringt, in diesem Fall die Lieferung einer Photovoltaikanlage, zwar keine Umsatzsteuer entsteht, es aber trotzdem für alle vorherigen Leistungen, die mit der Lieferung der Photovoltaikanlage zusammenhängen den gesamten Vorsteuerabzug geltend machen kann.

 

Zu beachten ist das nur die Lieferung an den Betreiber, nicht aber an Zwischenhändler oder Mietverkäufer den Nullsteuersatz betrifft. Der Betreiber zeichnet sich dadurch aus, dass dieser verpflichtet ist sich im Marktstammdatenregister anzumelden hat. Die Montage der Anlage unterliegt ebenfalls dem Nullsteuersatz.

 

Private Betreiber müssen sich entscheiden, ob sie die Anlage als Privatperson oder Kleinunternehmer betreiben möchten. Diese Entscheidung hat Auswirkungen auf die steuerlichen Regelungen. Als Kleinunternehmer wird keine Umsatzsteuer auf die Erlöse der Photovoltaikanlage fällig, allerdings ist es dadurch nicht mehr möglich Vorsteuerabzug geltend zu machen, was bedeutet die Mehrwertsteuer für die Planung, Anschaffung und Montage der Anlage kann sich nicht vom Finanzamt zurückgeholt werden.

 

Die Alternative ist die Regelbesteuerung zu wählen. Dabei wird die reguläre Umsatzsteuer in Höhe von 19 Prozent auf den eingespeisten, verkauften und selbst genutzten Strom fällig. Dafür kann im Gegenzug die Vorsteuer geltend gemacht werden.

 

Ziel der neuen Regelung soll es sein die Anschaffung von privaten PV-Anlagen attraktiver zu machen und somit die Erzeugung privater erneuerbarer Energie zu fördern. Außerdem soll Verwaltungsaufwand durch die Vereinfachungsregel gemindert werden.

 

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