Neue Steuerermäßigung nach § 35 c EStG

Mit dem „Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht“ wurde mit Verkündung vom 21. Dezember 2019 der § 35c EStG eingeführt.

Bestandteil ist die Steuervergünstigung für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden, die nach dem 31.12.2019 begonnen wurden. Voraussetzung ist, dass die Gebäude bei Beginn der Maßnahmen älter als 10 Jahre sind. Maßgeblicher Zeitpunkt ist dabei der Beginn der Herstellung des Gebäudes.

Dabei darf das Gebäude im jeweiligen Kalenderjahr ausschließlich selbst genutzt bzw. nur teilweise selbst genutzt und von anderen Personen.

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