Neue Festsetzungsbescheide für Investitionskosten in der Altenhilfe nach APG DVO NRW für die Mietmodelle
Alle Mieteinrichtungen in der Altenhilfe werden in der Regel zum 1. Juli 2021 einen neuen Folgefestsetzungsbescheid nach der Novellierung vom 4. September 2020 für ihre Einrichtungen von den Landschaftsverbänden in NRW erhalten.
Im Mietmodell wird es zu einer Verschlechterung der Refinanzierung kommen. Das Modell sieht vor, dass Investitionskosten anerkannt werden, wenn diese indirekt über die Miet- oder Pachtzahlung finanziert werden. Dazu wird für Mieten bzw. Pachten, deren Mietvertrag vor dem 1. Februar 2014 bestanden hat, für eine bestimmte Zeit unkündbar ist und keine Anpassung der Miete an die refinanzierbaren Aufwendungen vorsieht, eine Vergleichsmiete bestimmt. Dieser wird zuzüglich eines 10-prozentigen Toleranzzuschlages refinanziert. Wegen des niedrigen Zinsniveaus ist zu erwarten, dass die Vergleichsbeträge weiter sinken. Mieterhöhungen ab dem 1. Februar 2014 sind von der Anerkennung ausgeschlossen.
Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen (MAGS) hat die örtlichen Sozialhilfeträger bereits im Dezember angewiesen, einen Antrag auf Erteilung der Ausnahmegenehmigung nach § 8 Abs. 12 APG DVO NRW nur dann zur Entscheidung anzunehmen, wenn der Festsetzungsbescheid zum 1. Juli 2021 beigefügt ist.
In der Regel sind die Folgefestsetzungsbescheide fehlerhaft oder es werden Ihnen nicht alle Anerkennungsfähigen Investitionskosten anerkannt. Unsere bisherige Prüfungen der neuen Bescheid haben diese Feststellungen bereits bestätigt.
Wir können für Sie die neuen Investitionskostenbescheide (Folgefestsetzungsbescheide) prüfen und Sie unterstützen beim Rechtsbehelfsverfahren.
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