Neue Auffassung der Finanzverwaltung

Mit der Reform des Gemeinnützigkeitsrechts wurde die gesetzliche Grundlage der §§ 51 bis 68 AO umfangreich geändert. Eine grundlegender Systemwechsel bestand darin, dass unmittelbare Zweckverwirklichung i.S.v. § 57 AO bei einer steuerbegünstigten Körperschaft auch dann angenommen werden kann, wenn sie planmäßig mit mindestens einer weiteren Körperschaft, die ebenfalls die Voraussetzungen der §§ 51 ff. AO erfüllt, zusammenwirkt.

Nunmehr hat die Finanzverwaltung klargestellt, dass es für die Steuerbegünstigung aller Kooperationspartner ausreicht, wenn diese in den zu ändernden Gesellschaftsverträgen nur den Namen des Unternehmensverbundes oder des Konzerns aufführen. Eine Aufzählung sämtlich beteiligter Kooperationspartner ist nicht mehr erforderlich. Es ist nach Auffassung der Finanzverwaltung ausreichend, wenn zu Beginn der Zusammenarbeit eine Aufstellung der beteiligten Kooperationspartner der Finanzverwaltung zusätzlich zum geänderten Gesellschaftsvertrag vorgelegt wird. Entsprechendes gilt bei zukünftigen Änderungen der Kooperationspartner.

Auch kann das steuerbegünstigte Zusammenwirken, so die Finanzverwaltung weiter, bereits dann begründet werden, wenn darüber ein wirksamer Organbeschluss vorliegt, das Verfahren zur zivilrechtlichen Wirksamkeit eingeleitet und dieses später auch eintritt. Die zivilrechtliche Wirksamkeit muss aber grundsätzlich zumindest bei der Körperschaft vorliegen, die sich auf § 57 Abs. 3 AO beruft. Bei Neugründungen ist darüber hinaus der Anwendungserlass zu § 60a AO zu beachten.

 

Darüber hinaus ist die Finanzverwaltung unter Beachtung der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes der Auffassung, dass für die Frage der Angemessenheit der Vergütung von Geschäftsführern steuerbegünstigter Körperschaften die Grundsätze der verdeckten Gewinnausschüttung anzuwenden sind. Dabei ist nicht auf ein bestimmtes Gehalt abzustellen, sondern eine Bandbreite von vergleichbaren Gehaltsgrößen heranzuziehen. Unschädlich ist dabei, wenn die Angemessenheitsgrenze um nicht mehr als 20 % überschritten wird.

 

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