Lohngleichheit bei Teilzeitbeschäftigung (BAG)

Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass Teilzeitkräfte den Anspruch auf gleichen Lohn für gleiche Arbeit haben wie Vollzeitkräfte. Geringfügig Beschäftigte, die in Bezug auf Umfang und Lage der Arbeitszeit keinen Weisungen des Arbeitgebers unterliegen, jedoch Wünsche anmelden können, denen dieser allerdings nicht nachkommen muss, dürfen bei gleicher Qualifikation für die identische Tätigkeit keine geringere Stundenvergütung erhalten als vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer, die durch den Arbeitgeber verbindlich zur Arbeit eingeteilt werden.

Der 5. BAG-Senat urteilte auf Grundlage des Teilzeit- und Befristungsgesetzes, welches besagt das ein Teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer nicht schlechter als ein Vollzeitbeschäftigter behandelt werden darf. Solange dieser dieselbe Arbeit verrichtet, müsse auch der Lohn gleich sein. Die Beklagte argumentierte mit den Unterschieden in der Schichtplanung, da eine Vollzeitkraft verbindlich eingeteilt werden könnte im Gegensatz zu einer Teilzeitkraft wodurch die Planungssicherheit sinke und der Aufwand größer wäre.

Das Bundesarbeitsgericht lehnte diese Argumentation ab mit der Begründung das der erhebliche Unterschied nicht erkennbar sei und bestätigte somit das Ergebnis in der Vorinstanz des Landesarbeitsgerichts in München.

Die Beklagte muss somit eine Nachzahlung in Höhe der Differenz des Stundenlohns für die gearbeiteten Stunden für den Zeitraum an den Kläger errichten.

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