Kurzhinweise für die Unterstützung von Ukraine Flüchtlinge

Der Krieg in der Ukraine verursacht vielfältiges Leid und führt zu menschlichen Tragödien. Zur Unterstützung der Betroffenen und Anerkennung des ehrenamtlichen Engagements der Bevölkerung gibt es steuerliche Erleichterungen, die im Folgenden dargestellt werden:

 

Spendennachweis

Für Geldspenden an Organisationen, zur Unterstützung der Flüchtlinge und Kriegsopfer aus der Ukraine, genügt ein Bareinzahlung- bzw. Überweisungsbeleg auf das hierfür eingerichtete Spendenkonto.

Die Nachweise sind jedoch aufzubewahren und bei Nachfrage der Finanzverwaltung vorzulegen (Belegvorhaltepflicht).

 

Sponsoring

Unternehmen, die Aufwendungen zur Unterstützung von durch den Ukraine-Krieg Betroffenen tätigen, können diese als Betriebsausgaben ansetzen, wenn sie sich dadurch wirtschaftliche Vorteile, z.B. öffentlichkeitswirksame Hinweise in den Medien, verschaffen können.

 

Arbeitslohnspende

Auch Arbeitnehmer können das Leid lindern, indem sie auf einen Teil ihres Arbeitslohns verzichten, um Arbeitgebern bei der Einzahlung auf Spendenkonten für wohltätige Zwecke zu unterstützen. Der verzichtete Teil unterliegt nicht der Lohnsteuer. Dies gilt jedoch nur, wenn der Arbeitgeber die im Lohnkonto verbuchte Lohnspende tatsächlich weiterleitet, die Spende dokumentiert und im Lohnkonto aufzeichnet.

Hinweis: Für die Höhe der Sozialabgaben ist jedoch zurzeit ein entsprechender Verzicht unerheblich.

 

Unentgeltliche Bereitstellung von Gegenständen und Personal

Viele Unternehmen stellen Hilfsorganisationen unentgeltlich wie z. B. Gegenstände und Personal, die humanitäre Hilfe für geflüchtete Menschen aus der Ukraine leisten, zur Verfügung. Beim leistenden Unternehmer unterliegen diese unentgeltlichen Wertabgaben nicht der Umsatzsteuer. Gleichzeitig kann der Unternehmer für diesen Zweck den vollen Vorsteuerabzug geltend machen.

Voraussetzung ist jedoch, dass die Organisation einen unverzichtbaren Einsatz zur Bewältigung der Kriegsfolgen für die betroffenen Menschen leisten.

Dies gilt auch, wenn private Unternehmen z. B. Hotelzimmer oder Ferienwohnungen unentgeltlich der aus der Ukraine geflüchteten Menschen zur Verfügung stellen.

 

Keine Schenkungssteuerpflicht

Soweit es sich bei den Zuwendungen für Kriegsbetroffene um Schenkungen handelt, unterliegen diese nicht der Schenkungssteuer wenn diese gegenüber steuerbegünstigten Körperschaften ausgesprochen werden und die Körperschaft die so erhaltenen Mittel auch für diesen Zweck verwendet.

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