Einkommensteuer - Verluste bei beschränkter Haftung im Sinne des § 15a Abs. 1 Satz 1 EstG (BFH)

Durch § 15a EStG wird die steuerliche Berücksichtigung von Verlusten bei beschränkt haftenden Mitunternehmern (Kommanditisten) auf deren Haftungsbetrag begrenzt. Nach § 15a Abs. 1 Satz 1 EStG darf der einem Kommanditisten zuzurechnende Anteil am Verlust der KG weder mit anderen Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden, soweit ein negatives Kapitalkonto des Kommanditisten entsteht oder sich erhöht. Auch ein Abzug nach § 10d EStG ist nicht möglich (→ Verlustabzug nach § 10d EStG). Der Verlust eines beschränkt haftenden Kommanditisten soll sich steuerlich nur bis zum Betrag der Einlage bzw. Hafteinlage auswirken (§ 15a Abs. 1 EStG). Die weiteren Verluste sind in späteren Wirtschaftsjahren mit Gewinnen der KG zu verrechnen (§ 15a Abs. 2 EStG). Die verrechenbaren Verluste sind nach § 15a Abs. 4 EStG gesondert festzustellen.

 

Der Sachverhalt lautet folgendermaßen: Streitig ist, ob B, ein Kommanditist der A GmbH & Co. KG (Klägerin) eine Einlage i.S. des § 15a EStG in Höhe von 185.000€ geleistet hat, mit der Folge, dass die ihm für das Streitjahr anteilig zuzurechnenden Verluste der Klägerin nicht lediglich verrechenbar, sondern in voller Höhe ausgleichs- und abzugsfähig sind (Vorinstanz: Hessisches FG, Urteil v. 12.3.2018 - 2 K 2019/14 s. hierzu Rätke, BBK 3/2020 S. 112).

 

Daraus folgt, dass ein Kommanditist sein Verlustausgleichsvolumen im Sinne des § 15a Abs. 1 Satz 1 EstG auch durch die Erbringung einer freiwilligen Einlage erhöhen kann. Diese freiwillige Einlage ist allerdings nach dem Gesellschaftsvertrag nur dann gegeben, wenn sie gesellschaftsrechtlich zulässig ist (BFH, Urteil v. 10.11.2022 - IV R 8/19; veröffentlicht am 19.1.2023). Dementsprechend führt die Buchung einer freiwillig vom Kommanditisten erbrachten Einlage auf einem variablen Eigenkapitalkonto nur dann zu einer Erhöhung des Verlustausgleichsvolumens, wenn es sich um eine gesellschaftsrechtlich zulässige Einlage in das Gesamthandsvermögen der Gesellschaft handelt.

 

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