Drittes Corona-Steuerhilfegesetz

Das Dritte Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Drittes Corona-Steuerhilfegesetz) ist am 18. März 2021 in Kraft getreten. Dieses Gesetz ergänzt das Corona-Steuerhilfegesetz vom 5. Juni 2020 sowie das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz vom 30. Juni 2020.

Die Herabsetzung des Umsatzsteuersatzes nach § 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG wurde mit dem „Corona-Steuerhilfegesetz“ vom 5. Juni 2020 beschlossen und galt befristet bis zum 30. Juni 2021. Der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 % auf Speisen in Bezug auf Restaurant- und Verpflegungs-dienstleistungen wird über den 30. Juni 2021 hinaus bis zum 31. Dezember 2022 verlängert. Bei der Abgabe von Getränken erfolgt nach wie vor der Ansatz des regulären Steuersatzes von 19 %.

Mit dem Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz wurde für die Veranlagungszeiträume 2020 und 2021 eine Änderung des Verlustrücktrags vorgenommen. Mit dem dritten Corona-Steuer-Hilfegesetz werden die Grenzen des Verlustrücktrags erneut erhöht. Bislang waren bei der Körperschaftsteuer bis zu 5 Mio. EUR rücktragsfähig, durch den dritten Corona-Steuer-Hilfegesetz können Verluste bis zu 10 Mio. EUR in die Veranlagungszeiträume 2020 und 2021 zurückgetragen werden. Diese Betragsgrenzen gelten gleichermaßen für Anträge zum vorläufigen Verlustrücktrag für den Veranlagungszeitraum 2020 nach §§ 10d, 110 und 111 EStG. Für den vorläufigen Verlustrücktrag wird jedoch weiterhin vorausgesetzt, dass die Vorauszahlungen für 2020 und 2021 auf 0,00 EUR herabgesetzt wurden. Weiterhin besteht die Möglichkeit einer Stundung nach § 111 Abs. 4 EStG für eine Nachzahlung bei einer Steuerfestsetzung für den Veranlagungszeitraum 2019.

Wir unterstützen Sie gerne bei der Antragsstellung für Verlustrückträge!

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