Wachstumschancengesetz

Das Inflationsausgleichsgesetz

Der Bundesrat hat am 8.12.2022 dem Inflationsausgleichsgesetz zugestimmt. Damit gelten 2023 und 2024 neue Einkommensteuertarife. Auch weitere steuerliche Regelungen sind zur Entlastung der Bürger und Bürgerinnen beschlossen worden. Tharmarajah Chelliah, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater beim renommierten Dienstleister ATC aus Münster und Oelde, erklärt in diesem Beitrag auf verständliche Weise, was sich ändert.

Der Grundfreibetrag steigt
Das Inflationsausgleichsgesetz erklärt seine Zielsetzung schon im Namen. Mehrbelastungen durch Preissteigerungen sollen durch dieses Gesetz abgefedert werden. Hauptansatzpunkt ist dabei die Einkommensteuer. Ihr Grundfreibetrag, also die Grenze des steuerfreien Einkommens, steigt an. Ab 1.1.2023 liegt der Grundfreibetrag bei 10.908 Euro pro Jahr (bisher: 10.347 Euro). Ab 1.1.2024 verschiebt sich die Grenze des steuerfreien Einkommens noch einmal nach oben, auf 11.604 Euro.

Dementsprechend steigen auch die Eckwerte der Steuersätze. Das gilt sowohl für den Eingangssteuersatz, die Progressionsphase und den Spitzensteuersatz. Nur die sogenannte Reichensteuer bleibt gleich. Die genauen Werte finden Sie in der Tabelle.


Der Soli-Freibetrag steigt
Eine gute Nachricht für alle, die noch den "Soli" zahlen müssen: Der Freibetrag ist 2023 nach oben gesteckt worden; und 2024 steigt das er noch einmal. Konkret: 2023 auf 17.543 Euro (bisher 16.956 Euro); 2024 auf 18.130 Euro. Damit passt sich auch die Soli-Berechnung an die Inflation an.

Der Kinderfreibetrag steigt - und das Kindergeld
Zwei weitere gute Nachrichten gehen an alle Familien mit Kindern. Zum einen steigt der Kinderfreibetrag von 2.810 auf 3.012 Euro pro Elternteil. Und 2024 legt die Bundesregierung noch einmal nach. Dann gibt es 3.192 Euro pro Elternteil. Und auch das Kindergeld macht einen Sprung nach oben. Ab 1.1.2023 gibt es für jedes Kind 250 Euro (bisher wurde dieser Betrag nur ab dem vierten Kind gezahlt).

Grundfreibetrag = keine Einkommensteuererklärung
Keine Einkommensteuererklärung für alle, die nur den Grundfreibetrag verdienen. Bisher gab es eine Pflicht zur Abgabe, wenn der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin Freibeträge beim Finanzamt beantragt hat - zum Beispiel Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen. Diese Abgabepflicht fällt nun für alle weg, deren Einkünfte den Grundfreibetrag nicht überschreiten.

Keine Steuererhöhung auf inflationsausgleichenden Mehrverdienst
Die Gewerkschaften haben bereits recht ordentliche Lohnerhöhungen ausgehandelt - ein wichtiger Schritt, um Kaufkraftverluste auszugleichen. Der Gesetzgeber begleitet diese Entwicklung, indem er die Steuerlast der Inflation anpasst. Das bedeutet: Steigen Ihre Einkünfte nur so an, dass sie die Inflation ausgleichen, werden sie nicht höher besteuert.

Soweit die wichtigsten Steuerregelungen des Inflationsausgleichsgesetzes. Steuerrecht ist für Nicht-Fachleute so unbegreiflich wie Einsteins Relativitätstheorie. Dabei lässt sich fast jede Angelegenheit auf der Welt auch einfach erklären. Ich hoffe, das ist mir mit meinen Ausführungen ein wenig gelungen.

 

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