Bundesregierung bringt Vereinfachungen des Steuerrechts und weitere Entlastungen auf den Weg

Die Bundesregierung hat am 14.9.2022 den Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2022, eine Formulierungshilfe für einen Gesetzentwurf zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz und einen Gesetzentwurf zu Änderungen im Energie- und Stromsteuergesetz-Spitzenausgleich beschlossen.

 

Bei dem Jahressteuergesetz 2022 liegen die Schwerpunkte dabei auf Steuerentlastungen und Anpassungen, mit denen die Digitalisierung der Steuerverwaltung weiter vorangetrieben wird. Gleichzeitig werden notwendige Anpassungen an EU-Recht sowie an die Rechtsprechung des EuGHs, des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesfinanzhofs vorgenommen.

 

1. Jahressteuergesetz 2022

 

  • Vorbereitung eines direkten Auszahlungsweges für künftige öffentliche Leistungen unter Nutzung der steuerlichen Identifikationsnummer

 

In der Abgabenordnung wird eine Rechtsgrundlage geschaffen, um einen direkten Auszahlungsweg unter Nutzung der steuerlichen Identifikationsnummer aufzubauen. Hierdurch soll eine bürokratiearme und zugleich betrugssichere Möglichkeit entstehen, künftige öffentliche Leistungen (wie z. B. das Klimageld) auf Grundlage der in der IdNr-Datenbank enthaltenen Daten direkt an die Bürgerinnen und Bürger auszuzahlen.

 

  • Entfristung der sog. Homeoffice-Pauschale und weitere Modernisierung der Regelungen zum häuslichen Arbeitszimmer

 

Die sog. Homeoffice-Pauschale in Höhe von 5 € pro Tag wird dauerhaft entfristet und der maximale Abzugsbetrag von 600 € auf 1.000 € pro Jahr angehoben. Ihr Abzug ist unabhängig davon möglich, ob die Tätigkeit in einer Arbeitsecke oder im häuslichen Arbeitszimmer erfolgt und unabhängig davon, ob es der Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit ist oder ein anderer Arbeitsplatz existiert. Auf der anderen Seite werden bei Vorhandensein eines häuslichen Arbeitszimmers die Sachverhalte vereinfacht und stärker pauschaliert.

 

  • Anhebung des linearen AfA-Satzes für die Abschreibung von Wohngebäuden auf 3 %

 

Der jährliche lineare AfA-Satz für nach dem 30.6.2023 fertiggestellte Gebäude, die Wohnzwecken dienen, wird von 2 auf 3 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten angehoben und damit der Abschreibungszeitraum von bisher 50 auf 33 Jahre verkürzt. So wird ein Beitrag zur Unterstützung einer klimagerechten Neubauoffensive geleistet.

 

  • Erhöhung des Sparer-Pauschbetrags

 

Der Sparer-Pauschbetrag wird ab dem Veranlagungszeitraum 2023 von 801 € auf 1.000 € für Alleinstehende und von 1.602 € auf 2.000 € für Ehegatten/Lebenspartner erhöht. Bereits erteilte Freistellungsauträge werden automatisch um knapp 25 % erhöht. Die private Vorsorge soll damit gefördert werden:

 

  • Anhebung des sog. „Ausbildungsfreibetrags“

 

Der Freibetrag zur Abgeltung des Sonderbedarfs eines auswärtig untergebrachten volljährigen Kindes in Berufsausbildung (sog. „Ausbildungsfreibetrag“) wird ab dem Veranlagungszeitraum 2023 von 924 € auf 1.200 € je Kalenderjahr angehoben.

 

  • Steuerfreistellung des Grundrentenzuschlages

 

Es ist zudem die Steuerfreistellung des von den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung an berechtigte Rentnerinnen und Rentner ausgezahlten Grundrentenzuschlages vorgesehen.

 

  • Maßnahmen zur Förderung des Ausbaus von Photovoltaikanlagen mit Wirkung zum 1.1.2023

 

  • Es wird eine Ertragsteuerbefreiung für Einnahmen aus dem Betrieb von Photovoltaikanlagen bis zu einer Bruttonennleistung (lt. Marktstammdatenregister) von 30 kW auf Einfamilienhäusern und Gewerbeimmobilien bzw. 15 kW je Wohn- und Gewerbeeinheit bei übrigen, überwiegend zu Wohnzwecken genutzten Gebäuden (z. B. Mehrfamilienhäuser, gemischt genutzte Immobilien) eingeführt.

 

  • Lohnsteuerhilfevereine sollen ihre Mitglieder künftig auch bei der Einkommensteuer beraten dürfen, wenn diese Photovoltaikanlagen mit einer installierten Leistung von bis zu 30 kW (peak) betreiben, die der o.g. Ertragsteuerbefreiung unterliegen.

 

  • Für die Lieferung, den innergemeinschaftlichen Erwerb, die Einfuhr und die Installation von Photovoltaikanlagen und Stromspeichern soll in Zukunft ein umsatzsteuerlicher Nullsteuersatz gelten, soweit es sich um eine Leistung an den Betreiber der Photovoltaikanlage handelt und die Anlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert wird. Da Photovoltaikanlagenbetreiber bei der Anschaffung der Anlage damit nicht mehr mit Umsatzsteuer belastet werden, müssen diese nicht mehr auf die Kleinunternehmerregelung verzichten, um sich die Vorsteuerbeträge erstatten zu lassen. Sie werden damit von Bürokratieaufwand entlastet.

 

  • Umsetzung der Verpflichtung zur elektronischen Bereitstellung über Verwaltungsportale

 

Darüber hinaus setzt die Bundesregierung die gesetzliche Verpflichtung von Bund und Ländern, Verwaltungsleistungen auch elektronisch über Verwaltungsportale anzubieten, für den Bereich der Umsatzsteuer um.

 

  • Aufhebung der Begrenzung des Spitzensteuersatzes auf 42 % für die Gewinneinkünfte des Jahres 2007

 

Zur Umsetzung der Vorgaben eines Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts wird die Begrenzung des Spitzensteuersatzes auf 42 % für die Gewinneinkünfte des Jahres 2007 rückwirkend aufgehoben.

 

  • Verfahrensverbesserungen bei der Riester-Förderung

 

Bei der Riester-Förderung werden Verfahrensverbesserungen vorgenommen; hierdurch wird Bürokratie abgebaut und die Bürgerfreundlichkeit erhöht.

 

2. Temporäre Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen

 

Der Gesetzentwurf sieht vor, den Umsatzsteuersatz auf die Lieferung von Gas über das Erdgasnetz vom 1.10.2022 bis 31.3.2024 auf 7 % zu senken. Die Bundesregierung erwartet, dass die steuerpflichtigen Unternehmen diese Senkung 1:1 an die Bürgerinnen und Bürger weitergeben.

 

Die aufgrund des Krieges gegen die Ukraine erheblich gestiegenen Gaspreise sowie der bevorstehende Preisanstieg aufgrund der Umlage zur Finanzierung der Ersatzbeschaffungskosten der russischen Minderlieferungen (sog. Gasumlage) sollen damit ausgeglichen werden.

 

3. Verlängerung des Spitzenausgleich bei der Strom- und Energiesteuer

 

Der Spitzenausgleich der Strom- und der Energiesteuer wird um ein weiteres Jahr verlängert. Damit werden rund 9.000 energieintensive Unternehmen in Höhe von rund 1,7 Milliarden € entlastet. Unternehmen, die von diesem Spitzenausgleich profitieren, sollen Maßnahmen ergreifen, um den Verbrauch der Energie zu reduzieren.

 

Durch diese Verlängerung wird die Energiepreissteigerung gedämpft, einer weiter zunehmenden Inflation entgegengewirkt und damit die Wettbewerbsfähigkeit energieintensiver und im internationalen Wettbewerb befindlicher Unternehmen in Deutschland weiterhin gewährleistet.

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