Bundesregierung beschließt rückwirkende Anpassung des Zinssatzes der Vollverzinsung ab 2019

Die Bundesregierung hat am 30.3.2022 den Entwurf eines "Zweiten Gesetzes zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung" beschlossen. Damit soll der Zinssatz für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen nach § 233a AO rückwirkend ab dem 1.1.2019 auf 0,15 % pro Monat (= 1,8 % pro Jahr) gesenkt werden.

Die Neuregelung des Zinssatzes für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen für Verzinsungszeiträume ab 1. Januar 2019 gilt für alle Steuern, auf die die Vollverzinsung anzuwenden ist. Der Erlass von Nachzahlungszinsen bei vor Fälligkeit freiwillig geleisteten Zahlungen wird im Gesetz verankert und damit auch auf die von Kommunen verwaltete Gewerbesteuer erstreckt.

Am Prinzip eines starren Zinssatzes in Höhe von 0,15 %/Monat wird festgehalten. Die gesetzliche Evaluierungsklausel in § 238 Abs. 1c AO-E wurde allerdings modifiziert. Die neue Formulierung der Evaluierungsklausel ist einerseits strenger (eine Evaluation kann auch früher und öfter erfolgen als zunächst vorgesehen), andererseits offener (keine verbindlichen Vorgaben für die Zinssatzanpassung nach einer Evaluation im Gesetzestext mehr).

Außerdem enthält der Regierungsentwurf nun auch eine besondere Übergangsregelung, die der Finanzverwaltung und den Gemeinden etwas mehr Zeit zur Anpassung ihrer IT-Programme einräumt.

Die Neuregelung setzt den Beschluss des BVerfG v. 8.7.2021 – 1 BvR 2237/14 und 1 BvR 2422/17 (BGBl. I 2021 S. 4303) um. Bei der rückwirkenden Neuberechnung der Zinsen wird dem Vertrauensschutz Rechnung getragen.

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