Zuschusspflicht Arbeitgeber zur Betriebliche Altersvorsorge für Altverträge ab 1. Januar 2022
Damit tritt die nächste Stufe des seit 2018 geltenden Betriebsrentenstärkungsgesetzes in Kraft. Hintergrund ist, dass ab 1. Januar 2022 Arbeitgeber zu allen Entgeltumwandlungen in die BAV einen verpflichtenden Arbeitgeberzuschuss in Höhe von 15 % zahlen müssen, wenn durch Entgeltumwandlungen Sozialversicherungsbeiträge eingespart werden.
Die Zuschusspflicht, die bisher nur die Neuverträge ab dem 1. Januar 2019 betrafen, wird ab dem 1. Januar 2022 auf sämtliche Entgeltumwandlungsvereinbarungen, also auch auf Verträge, die vor 2019 abgeschlossen wurden, ausgeweitet.
Neben dem gesetzlich vorgeschriebenen Zuschussmodell gibt es auch die sogenannten „Reduktionsmodelle“, die allerdings einer Zustimmung des Arbeitnehmers bedürfen. Hierbei wird bei gleichgebliebenen Versicherungsbeiträgen durch den Arbeitgeberanteil der Betrag der Entgeltumwandlung gemindert.
Für die Reduktionsmodelle gibt es zwei Varianten:
|
Variante 1 |
Variante 2 |
Entgeltumwandlung Arbeitsnehmer bisher: |
€ 100,00 |
€ 100,00 |
Arbeitgeberzuschuss: |
15% aus € 100,00 |
15% von € 100,00 |
entspricht |
€ 13,04 |
€ 15,00 |
Entgeltumwandlung Arbeitsnehmer neu: | € 86,96 | € 85,00 |
Versicherungsbeitrag in Summe: |
€ 100,00 |
€ 100,00 |
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