Steuerliches Wahlrecht für betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat in seinem Schreiben vom 26. Februar 2021 – IV C 3 -S 2190/21/10002 :013 – ausgeführt, dass für Computerhardware sowie für Betriebs- und Anwendersoftware eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von einem Jahr in den Gewinnermittlungen für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2020 enden, zugrunde gelegt werden kann (steuerliches Wahlrecht). Für diese begünstigten Wirtschaftsgüter kann auch die bereits in früheren Geschäftsjahren angeschafft oder hergestellt wurden und bei denen bislang einer andere als einjährige Nutzungsdauer zugrunde gelegt wurde (Sofortabschreibung) zugrunde gelegt werden kann. Die Regelung wurde kurzfristig auf dem Verwaltungswege mit dem Ziel der weiteren Stimulierung der Wirtschaft und als Anreiz für Unternehmen eingeführt, verstärkt in die Digitalisierung zu investieren.

Seit der Aufhebung der sogenannten umgekehrten Maßgeblichkeit sowie der korrespondieren handelsrechtlichen Öffnungsklauseln durch das BilMoG im Jahr 2009 dürfen nach Maßgabe allein steuerlich zulässiger betriebsgewöhnlicher Nutzungsdauern ermittelte planmäßig fortgeführte Buchwerte nicht mehr ohne weiteres in die handelsrechtliche Rechnungslegung übernommen werden. Voraussetzung hierfür ist vielmehr, dass eine solche Nutzungsdauer unabhängig von steuerlichen (Begünstigungs-) Regelungen gerechtfertigt ist. Die Nutzungsdauerschätzung muss sich an den betrieblichen Realitäten ausrichten. Damit ist die Zugrundelegung einer Nutzungsdauer von nur einem Jahr für die begünstigten digitalen Investitionen für handelsbilanziellen Zwecke regelmäßig nicht zulässig. Eine Sofortabschreibung ist indes auch handelsbilanziell zulässig, wenn der betreffende Vermögensgegenstand das Kriterium eines geringwertigen Wirtschaftsguts i.S.d § 6 Abs. 2 Satz 1 EStG erfüllt (< 800,00 € Netto).

Sollten Unternehmen oder Verwaltungen den o.g. Wahlrecht in Anspruch nehmen, müssen sie eine separate Handelsbilanz und Steuerbilanz aufstellen. Wir unterstützen Sie gerne bei Ihren Wahlrechtsentscheidungen!

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