Einkommensteuer-Info: Wachstumschancengesetz – ein Schritt in Richtung Klimaschutz

Das Bundesfinanzministerium hat kürzlich den Entwurf für das sogenannte Wachstumschancengesetz vorgestellt. Dieser Gesetzentwurf zielt darauf ab, das Wirtschaftswachstum zu steigern, Investitionen und Innovationen in neuen Technologien zu fördern und Deutschlands Wettbewerbsfähigkeit zu verbessern. Das Bundeskabinett hat das Gesetz am 16. August 2023 verabschiedet und wird dem Bundestag vorlegen, wobei das Gesetzgebungsverfahren frühestens im November oder Dezember 2023 abgeschlossen wird. Die abschließende Zustimmung des Gesetzes durch den Bundesrat ist für den 15. Dezember 2023 geplant.

 

Das Wachstumschancengesetz bringt in seinem Artikel 1 eine Vielzahl von ertragsteuerlichen Änderungen mit sich, wobei ein zentraler Aspekt die Einführung einer Investitionsprämie zur Unterstützung von Investitionen in den Klimaschutz ist. Im Rahmen dieses sogenannten Klimaschutz-Investitionsprogramms (Klimaschutz-InvPG) sollen Anreize geschaffen werden, um den Energieverbrauch zu reduzieren.

Anspruchsberechtigt für diese Förderung sind im Wesentlichen alle steuerpflichtigen Personen, die Einkünfte erzielen, nicht von der Steuer befreit sind und in Klimaschutzinvestitionen investieren. Dabei gilt zu beachten, dass die Förderung nicht nur für kleine und mittlere Unternehmen, sondern für Unternehmen aller Größen gilt. Um die Prämie zu erhalten, müssen Unternehmen in neue, bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens investieren oder Maßnahmen durchführen, die zu nachträglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten führen. Dabei muss ein Energiesparkonzept nachgewiesen werden, das die Verbesserung der Energieeffizienz des Unternehmens bestätigt. Der Förderzeitraum für diese Investitionen beginnt mit der Verkündung des Gesetzes und endet am 1. Januar 2028. Die Investitionsprämie beträgt 15% der Bemessungsgrundlage, die auf maximal 200 Millionen Euro begrenzt ist. Pro Unternehmen kann während des gesamten Förderzeitraums eine maximale Prämie von 30 Millionen Euro in Anspruch genommen werden, wobei Investitionen gefördert werden, die Mindestkosten von 10.000 Euro je Wirtschaftsgut überschreiten.

 

Zusätzlich zur Einführung der Investitionsprämie wird das Wachstumschancengesetz auch die Abschreibungsregeln für geringwertige Wirtschaftsgüter ändern. Die bisherige Grenze von 800 Euro soll auf 1.000 Euro angehoben werden. Diese Änderung wird erstmals für Wirtschaftsgüter gelten, die nach dem 31. Dezember 2023 angeschafft, hergestellt oder in das Betriebsvermögen eingelegt werden.

 

In Bezug auf die Besteuerung von Renten wird der bisherige Besteuerungsanteil von 100% für Basisrenten, die ab 2040 beginnen, erst ab 2058 gelten. Der Besteuerungsanteil wird ab 2023 jedes Jahr im Vergleich zum Vorjahr um 0,5% steigen.

 

Weiterhin werden Änderungen an der Thesaurierungsbegünstigung gemäß § 34a des Einkommensteuergesetzes (EStG) vorgenommen. Diese Änderungen sollen Unternehmern zugutekommen, deren Einkünfte nicht dem Spitzensteuersatz unterliegen. Die Anpassungen erhöhen den für eine Förderung qualifizierbaren Gewinn durch Hinzurechnung der gezahlten Gewerbesteuer und der Beträge, die zur Zahlung der Einkommensteuer nach § 34a Absatz 1 EStG entnommen werden. Dies führt dazu, dass in Zukunft mehr Gewinn für die Thesaurierung, das heißt die interne Ansammlung von Gewinnen, zur Verfügung steht. Darüber hinaus können Gewinne, die steuerfrei oder tarifbesteuert sind und im Unternehmen belassen wurden, nun vorrangig entnommen werden. Dies gilt für Gewinne, die nach dem 31. Dezember 2023 im Unternehmen belassen werden.

Die Zielsetzung dieser Änderungen besteht darin, die steuerliche Belastung von nicht entnommenen Gewinnen von Personenunternehmen, insbesondere des standorttreuen Mittelstands, zu reduzieren und die Bildung von Eigenkapital in diesen Unternehmen erheblich zu verbessern. Mit den Erleichterungen bei der Nachversteuerung soll die Neutralität der Belastung im Vergleich zur Besteuerung von Kapitalgesellschaften und ihren Anteilseignern weiterhin gewährleistet und gestärkt werden, während gleichzeitig Gestaltungsmöglichkeiten begrenzt werden, die den Zielen der Thesaurierungsbegünstigung nach § 34a EStG zuwiderlaufen.

Die neuen Regelungen zur Thesaurierungsbegünstigung gemäß § 34a EStG-E gelten erstmals für den Veranlagungszeitraum 2025.

 

Unter anderen tritt ab dem Jahr 2024 eine neue Steuerfreiheit für Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung in Kraft. Diese Einnahmen bleiben steuerfrei, solange sie im Laufe eines Veranlagungsjahres insgesamt weniger als 1.000 Euro betragen. Darüber hinaus wird die Grenze für Geschenkaufwendungen erhöht. Bisher durften Aufwendungen für Geschenke an Personen, die keine Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind, den Gewinn nicht mindern, wenn die Kosten für die zugewendeten Gegenstände insgesamt 35 Euro überstiegen. Diese Grenze wird auf 50 Euro angehoben.

 

Außerdem plant der Gesetzgeber ab 2024 eine Anhebung der Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen im Inland. Diese Mehraufwendungen können als Werbungskosten geltend gemacht werden. Es gibt auch Erweiterungen im Bereich des Verlustvortrags und des Verlustrücktrags. Der Verlustrücktrag wird von zwei auf drei Jahre ausgedehnt, und die Begrenzungen beim Verlustrücktrag werden dauerhaft auf 10 bzw. 20 Millionen Euro für Einzelveranlagte bzw. zusammenveranlagte Ehegatten angehoben. Für die Veranlagungszeiträume 2024 bis 2027 wird die bisherige Begrenzung des Verlustvortrags, die sogenannte Mindestgewinnbesteuerung, nicht gelten. Der Verlustvortrag ist in diesen Veranlagungszeiträumen also in seiner Höhe nicht begrenzt.

 

Eine weitere Änderung betrifft die Erhöhung der Freigrenze für private Veräußerungsgeschäfte. Bisher waren Gewinne aus solchen Geschäften steuerfrei, wenn der im Kalenderjahr erzielte Gesamtgewinn weniger als 600 Euro betrug. Diese Freigrenze soll auf 1.000 Euro angehoben werden und gilt ab 2024. Zuletzt werden ab 2025 neue Regelungen für den Spendennachweis eingeführt. Für bestimmte Zuwendungsempfänger wird es einfacher, einen Spendennachweis zu erbringen. Sie können den amtlich vorgeschriebenen Vordruck bzw. die elektronische Spendenquittung nutzen.

 

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass das Wachstumschancengesetz deutliche Änderungen und Verbesserungen im Bereich der Einkommensteuer bringt. Es schafft Anreize für Investitionen in den Klimaschutz und fördert damit nachhaltiges Wirtschaftswachstum. Darüber hinaus erleichtert es Unternehmen, insbesondere dem Mittelstand, ihre steuerliche Belastung zu managen und ihre Eigenkapitalbildung zu stärken.

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